Stellungnahme zum BGH Urteil
Am 12. Januar 2022 hat der Bundesgerichtshof sich zur Rechtsfrage geäußert, ob Mieter bei coronabedingter Geschäftsschließung zur vollständigen Zahlung der Miete verpflichtet sind. Zum Beschluss des BGH nimmt das Textilunternehmen KiK wie folgt Stellung:
„Der Bundesgerichtshof hat mit seiner heutigen Stellungnahme KiK in seiner Praxis bestätigt, mit allen Vermietern in Einzelgesprächen über Kompensationen zu verhandeln. Der BGH wies darauf hin, dass bei diesem Thema eine Einzelfallbetrachtung getroffen werden müsse und dass es keine pauschalen Bewertungen geben könne“, sagt Patrick Zahn, CEO der KiK Textilien und Non-Food GmbH. „Wir sehen uns in unserer Position bestärkt, dass durch die Lockdowns im Frühjahr 2020 eine Störung der Geschäftsgrundlage bestanden hat und die zu zahlende Kaltmiete deshalb nicht allein von uns gedeckt werden muss.“
Der stationäre Einzelhandel wurde durch die mehrfachen Lockdowns seit dem Frühjahr 2020 massiv beeinträchtigt. Das Ziel von KiK war und ist es, im Sinne unserer Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten, aber auch unserer Vermieter, eine Schieflage des Unternehmens abzuwenden. Denn selbst bei wirtschaftlich starken Unternehmen wird ohne jegliche Einnahmen die Liquidität zum Engpass, wenn nicht gleichzeitig die Ausgaben deutlich gesenkt werden. Aus diesem Grund hatten wir im April 2020 die Mietzahlungen ausgesetzt und zeitgleich mit allen Vermietern in Einzelgesprächen verhandelt, um geeignete Maßnahmen zur Kompensation zu finden. Jedes Mietverhältnis wurde in diesen Gesprächen individuell betrachtet. Nicht-Zahlungen haben wir in diesem Zusammenhang immer ausgeschlossen. In seiner Verhandlung vom 1. Dezember 2021 hatte der Bundesgerichtshof im Detail über die ausstehende Miete vom 19. März bis 19. April 2020 einer KiK-Filiale im Raum Chemnitz gesprochen. Der Vermieter der Ladenfläche hatte für den Zeitraum, in dem Deutschland im Lockdown war und KiK seine Filiale somit nicht öffnen durfte, die volle Miete gefordert. KiK berief sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage und plädierte dafür, sich die Kosten mit dem Vermieter zu teilen. Eine solche außergerichtliche Einigung über die Teilung der Mietkosten oder anderweitiger Kompensation wurde bereits mit dem überwiegenden Teil aller Vermieter von KiK getroffen. Auch mit der Gegenseite der heutigen Verhandlung, bei der KiK insgesamt zwei Ladenflächen angemietet hat, wurden für das gesamte Jahr 2021 bereits partnerschaftliche Einigungen getroffen.